Scheidung

Die Ehescheidung, die zwingend durch einen Rechtsanwalt beantragt werden muss, kann in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Die Trennung im rechtlichen Sinne beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden und zumindest einer der Ehegatten seinen Trennungswillen kundgetan hat.

Nach Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht ist der antragstellende Ehegatte zunächst in der Vorschusspflicht für die entstehenden Gerichtskosten. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Dieser kann zum Antrag Stellung nehmen, ob er geschieden werden will oder nicht.

Gesetzlich vorgesehene Folge bei Ehen, die länger als drei Jahre gedauert haben, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Hierzu müssen entsprechende Angaben von den Ehegatten gegenüber dem Familiengericht gemacht werden.

Grundsätzlich ist es möglich, das Ehescheidungsverfahren auch mit sogenannten Verbundsachen zu koppeln. Hierbei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Ausspruch der Ehescheidung ergeben, insbesondere nachehelicher Unterhalt und Fragen des Zugewinnausgleichs (Vermögensauseinandersetzung).

Sobald die Versorgungsanwartschaften geklärt sind, terminiert das Familiengericht die Verhandlung über die Ehescheidung. In diesem Termin werden die Ehegatten zu den Umständen der Trennung, den Regelungen bzgl. gemeinsamer minderjähriger Kinder und auch danach befragt, ob sie geschieden werden wollen. In der Regel wird in diesem Zusammenhang auch über die sich ergebenden Ausgleichswerte der jeweiligen Rentenanwartschaften gesprochen. Befragt werden die Ehegatten auch nach ihrem jeweiligen Einkommen, was Auswirkungen auf die entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat.

Am Schluss der Verhandlung entscheidet das Gericht über den Ausspruch der Ehescheidung und erläutert dies kurz. Nach Verkündung des Ehescheidungsbeschlusses ist die Ehe jedoch noch nicht geschieden. Hierzu bedarf es zunächst der Rechtskraft der Ehescheidung. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach förmlicher Zustellung des Ehescheidungsbeschlusses ein, soweit kein Ehegatte Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegt. Sind beide Ehegatten im Ehescheidungstermin durch einen Rechtsanwalt vertreten, können diese für ihre Mandanten einen Verzicht auf Rechtsmittel erklären. In diesem Fall wird die Ehescheidung bereits im Gerichtstermin rechtskräftig.

Besondere Probleme bestehen, sobald einer der Ehegatten einen Auslandsbezug hat. Hier stellen sich insbesondere Fragen, nach welchem Recht eines Landes die Ehe zu scheiden ist.

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