Scheidungskosten (Gesetzliche Gebühren für eine einfache Scheidung bei
anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung)
Erläuterungen Für eine Kosteneinschätzung muss
zunächst der voraussichtliche Verfahrenswert ermittelt werden. Dieser
ergibt sich aus dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (z.B.
Frau 1500 EUR + Mann 2000 EUR = 3500 EUR x 3 = 10500 EUR).
Dieser Betrag wird erhöht um je 10% des Quartalseinkommens beider Ehegatten
für jede Rentenanwartschaft der Ehegatten (z.B. 40% bei 2 Anwartschaften Frau
und 2 Anwartschaften Mann; 40% aus 10500 = 4200 EUR).
Die Summe ergibt dann den Verfahrenswert (z.B. 10500 EUR + 4200 EUR = 14700 EUR). Die entstehenden Gesamtkosten
setzen sich zusammen aus Gerichts- und Anwaltskosten. Für den Antragsteller,
der stets anwaltlich vertreten sein muss, ergeben sich die Kosten aus der
Spalte „Antragsteller“, für den Antragsgegner aus der entsprechenden Spalte „Antragsgegner“.
Wenn der zweite Ehegatte als Antragsgegner einen eigenen Rechtsanwalt
beauftragt, erhöhen sich die Gesamtkosten des Verfahrens für ihn auf den in
der Spalte „Antragsteller“ aufgeführten Wert. Eine Vertretung beider
Ehegatten durch einen einzigen Anwalt ist unzulässig und verboten. Möglich
ist allerdings eine von den Ehegatten vereinbarte Teilung der Gesamtkosten. |
Die
Partner, wenn es um IHR Recht in Familie und Beruf geht.