Kosten eines
Scheidungsverfahrens (Stand 01.06.2025)
(Gesetzliche Gebühren für eine einfache Scheidung bei
anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung)
Erläuterungen
ü
Für
eine Kosteneinschätzung muss zunächst der voraussichtliche Verfahrenswert
ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem 3-fachen Nettoeinkommen
beider Ehegatten (z.B. Frau 1.500 EUR + Mann 2.000 EUR = 3.500 EUR x 3 = 10.500 EUR).
ü
Dieser
Betrag wird erhöht um je 10% des Quartalseinkommens beider Ehegatten für jede
Rentenanwartschaft der Ehegatten (z.B. 40% bei 2 Anwartschaften der Frau und
2 Anwartschaften des Mannes; 40% aus 10.500 = 4.200 EUR),
mindestens jedoch 1.000 EUR. ü
Die
Summe ergibt dann den Verfahrenswert (z.B. 10.500 EUR + 4.200 EUR = 14.700 EUR). ü
Die
entstehenden Gesamtkosten setzen sich zusammen aus Gerichts- und
Anwaltskosten. Für den Antragsteller, der stets anwaltlich vertreten sein
muss, ergeben sich die Kosten aus der Spalte Antragsteller, für den
Antragsgegner aus der entsprechenden Spalte Antragsgegner. Eine Erstattung
der Hälfte der Gerichtskosten vom anderen Ehegatten ist nach Abschluss der
Scheidung möglich. ü
Wenn
der zweite Ehegatte als Antragsgegner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt,
erhöhen sich die Gesamtkosten des Verfahrens für ihn auf den in der Spalte
Antragsteller aufgeführten Wert. ü
Eine
Vertretung beider Ehegatten durch einen einzigen Anwalt ist unzulässig und
verboten. Möglich ist allerdings eine von den Ehegatten vereinbarte Teilung
der Gesamtkosten. ü Beispiel
anhand der obigen Werte: Verfahrenswert = 14.700 EUR Gerichtskosten (als
Vorschuss) = 688 EUR Anwaltskosten = 2290,75 EUR Gesamt = 2978,75 EUR Erstattung nach Abschluss
der Scheidung = -344 EUR Die Scheidung hat den
Antragsteller somit 2634,75 EUR gekostet. |
Die
Partner, wenn es um IHR Recht in Familie und Beruf geht.