Gebührentabelle Scheidungskosten 2025
Gesetzliche Mindestgebühren nach RVG (Anlage 2) und FamGKG – alle Beträge in EUR inkl. 19 % MwSt. auf Anwaltskosten
| Verfahrenswert | 1,0 Gebühr RVG Anl. 2 |
Gerichtskosten 2,0 Geb. FamGKG |
Anwalt 1 Partei inkl. MwSt. |
Gesamt einvernehmlich (1 Anwalt) |
Gesamt streitig (2 Anwälte) |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 3.000 € | 201,00 € | 402,00 € | 621,78 € | 1.023,78 € | 1.645,56 € |
| bis 5.000 € | 255,00 € | 510,00 € | 782,43 € | 1.292,43 € | 2.074,86 € |
| bis 7.000 € | 309,00 € | 618,00 € | 944,08 € | 1.562,08 € | 2.506,16 € |
| bis 9.000 € | 363,00 € | 726,00 € | 1.105,73 € | 1.831,73 € | 2.937,45 € |
| bis 10.000 € | 390,00 € | 780,00 € | 1.184,05 € | 1.964,05 € | 3.148,10 € |
| bis 13.000 € | 471,00 € | 942,00 € | 1.425,03 € | 2.367,03 € | 3.792,06 € |
| bis 16.000 € | 552,00 € | 1.104,00 € | 1.666,00 € | 2.770,00 € | 4.436,00 € |
| bis 19.000 € | 633,00 € | 1.266,00 € | 1.906,98 € | 3.172,98 € | 5.079,95 € |
| bis 25.000 € | 795,00 € | 1.590,00 € | 2.388,93 € | 3.978,93 € | 6.367,85 € |
| bis 30.000 € | 930,00 € | 1.860,00 € | 2.790,55 € | 4.650,55 € | 7.441,10 € |
¹ Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) + 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) = 2,5-fache Gebühr + 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) + 19 % MwSt.
² Gerichtskosten: 2,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 KV FamGKG – ohne MwSt. (Behördengebühr).
³ Einvernehmliche Scheidung: nur 1 Anwalt (Antragsteller) erforderlich; Antragsgegner stimmt ohne eigene anwaltliche Vertretung zu.
⁴ Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist der im Einzelfall festgesetzte Verfahrenswert des Familiengerichts.
Verfahrenswert berechnen
So ermittelt das Familiengericht die Grundlage für alle Gebühren
Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten addieren
Maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Hierzu zählen Arbeitseinkommen, Renteneinkünfte und sonstige regelmäßige Einkünfte.
Mit Faktor 3 multiplizieren
Das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen wird mit dem Faktor 3 multipliziert. Dieser dreimonatige Einkommensmaßstab ist gesetzlich festgelegt.
Beispiel: Ehemann 2.500 € netto + Ehefrau 1.800 € netto = 4.300 € × 3 = 12.900 € Verfahrenswert
Mindestverfahrenswert beachten
Der Verfahrenswert für die Scheidungssache beträgt mindestens 3.000 €, auch wenn das gemeinsame Einkommen geringer ist. Ein höherer Höchstwert existiert grundsätzlich nicht, jedoch bleibt er regelmäßig auf das tatsächliche Einkommen beschränkt.
Folgesachen erhöhen den Gesamtwert
Werden im Verbund mit der Scheidung weitere Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinnausgleich) verhandelt, erhöhen diese den Gesamtverfahrenswert und damit alle Gebühren entsprechend.
Rechenbeispiel: Einvernehmliche Scheidung (Verfahrenswert 12.900 €)
| Gerichtskosten (2,0 × 471,00 €) | 942,00 € |
| Anwalt Antragsteller netto (2,5 × 471,00 € + 20,00 €) | 1.197,50 € |
| Umsatzsteuer 19 % auf Anwaltskosten | 227,53 € |
| Anwalt Antragsteller brutto | 1.425,03 € |
| Gesamtkosten einvernehmliche Scheidung | 2.367,03 € |
| Bei streitiger Scheidung (2 Anwälte) zusätzlich: 1.425,03 € → Gesamtkosten: 3.792,06 € | |
Erläuterungen zu den Scheidungskosten
Was steckt hinter den einzelnen Kostenpositionen?
Anwaltsgebühren nach RVG
Die Anwaltsgebühren sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und können nicht frei vereinbart werden. Sie setzen sich aus der 1,3-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und der 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) zusammen.
Hinzu kommen 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie 19 % Umsatzsteuer. Sondervereinbarungen unter dem gesetzlichen Satz sind unzulässig; höhere Gebühren sind durch Honorarvereinbarung möglich.
Gerichtskosten nach FamGKG
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG). Für das Scheidungsverfahren fällt eine 2,0-fache Verfahrensgebühr an (Nr. 1310 Kostenverzeichnis FamGKG).
Gerichtskosten enthalten keine Umsatzsteuer. Sie werden in der Regel jeweils zur Hälfte zwischen den Beteiligten aufgeteilt oder gegeneinander aufgehoben.
Einvernehmliche Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der Antragsteller einen Anwalt (Anwaltszwang). Der Antragsgegner kann ohne eigene Vertretung dem Antrag zustimmen. Dies spart eine komplette Anwaltspauschale.
Voraussetzung: Beide Seiten sind sich über alle wesentlichen Punkte (Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat) einig. Kostenersparnis gegenüber streitiger Scheidung: ca. 30–40 % der Gesamtkosten.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) wird von Amts wegen im Scheidungsverbund durchgeführt. Er erhöht den Verfahrenswert um 10 % des monatlichen Einkommens je Anrecht, mindestens jedoch 1.000 €.
Bei einfachen Fällen mit zwei Rentenanrechten erhöht sich der Verfahrenswert typischerweise um 1.000–3.000 €.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Bei geringem Einkommen kann beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden (§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Das Gericht übernimmt dann die Gerichtskosten; ein beigeordneter Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse.
VKH wird bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers die Kosten nicht decken. Ggf. sind Ratenzahlungen an die Staatskasse festzusetzen.
Kostenerstattung & Haftung
In Scheidungsverfahren gilt kein Erstattungsanspruch: Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Verfahrensausgang (§ 150 FamFG). Die Gerichtskosten werden i.d.R. gegeneinander aufgehoben.
Eine Kostenerstattung durch den anderen Ehegatten oder die Rechtsschutzversicherung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Einige Rechtsschutzversicherungen schließen Scheidungsverfahren generell aus – Versicherungsbedingungen vorab prüfen.
Tipps zur Kostensenkung
So reduzieren Sie die Gesamtkosten Ihrer Scheidung
✅ Einvernehmlich scheiden lassen
Klären Sie alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat, Vermögen) vorab, um auf einen zweiten Anwalt verzichten zu können. Ersparnis: bis zu 40 %.
📉 Korrekte Einkommensangaben
Der Verfahrenswert basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen. Abzüge für Fahrtkosten, Schulden oder Unterhaltspflichten können den Verfahrenswert und damit alle Gebühren senken.
⏳ Trennungsjahr abwarten
Eine Scheidung ist erst nach dem Trennungsjahr möglich. Die Zeit kann sinnvoll genutzt werden, um Regelungen für Kinder und Vermögen einvernehmlich zu treffen – das spart später Folgesachen-Kosten.
📄 Versorgungsausgleich ausschließen
Bei kurzer Ehe (unter 3 Jahren) oder durch notariellen Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dies reduziert den Verfahrenswert erheblich.
🏦 Verfahrenskostenhilfe beantragen
Bei geringem Einkommen oder Vermögen frühzeitig VKH beantragen. Der Antrag sollte spätestens mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden, um keine Gerichtskosten vorstrecken zu müssen.
📞 Kostenlose Erstberatung nutzen
Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um den voraussichtlichen Verfahrenswert und die Gesamtkosten für Ihre individuelle Situation zu ermitteln – unverbindlich und diskret.