WOLFF & RAMBOW

Rechtsanwälte

Partnerschaftsgesellschaft

 



Kosten eines Scheidungsverfahrens

(Gesetzliche Gebühren für eine einfache Scheidung bei anwaltlicher und nichtanwaltlicher Vertretung)

Verfahrenswert bis

 

Gerichtskosten

Anwaltsgebühren

Antragsteller ( Gerichtskosten plus Anwalt)

Antragsgegner (1/2 Gerichtskosten ohne Anwalt)

3000,00

238,00

684,25

803,25

119,00

4000,00

280,00

850,85

990,85

140,00

5000,00

322,00

1017,45

1178,45

161,00

6000,00

364,00

1184,05

1366,05

182,00

7000,00

406,00

1350,65

1553,65

203,00

8000,00

448,00

1517,25

1741,25

224,00

9000,00

490,00

1683,85

1928,85

245,00

10000,00

532,00

1850,45

2116,45

266,00

13000,00

590,00

2005,15

2300,15

295,00

16000,00

648,00

2159,85

2483,85

324,00

19000,00

706,00

2314,55

2667,55

353,00

22000,00

764,00

2469,25

2851,25

382,00

25000,00

822,00

2623,95

3034,95

411,00

30000,00

898,00

2864,94

3313,94

449,00

35000,00

974,00

3105,90

3592,90

487,00

40000,00

1050,00

3346,88

3871,88

525,00

45000,00

1126,00

3587,85

4150,85

563,00

50000,00

1202,00

3828,83

4429,83

601,00

 

Erläuterungen

 

Für eine Kosteneinschätzung muss zunächst der voraussichtliche Verfahrenswert ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (z.B. Frau 1500 EUR + Mann 2000 EUR = 3500 EUR x 3 = 10500 EUR). Dieser Betrag wird erhöht um je 10% des Quartalseinkommens beider Ehegatten für jede Rentenanwartschaft der Ehegatten (z.B. 40% bei 2 Anwartschaften Frau und 2 Anwartschaften Mann; 40% aus 10500 = 4200 EUR), mindestens jedoch 1000 EUR. Die Summe ergibt dann den Verfahrenswert (z.B. 10500 EUR + 4200 EUR = 14700 EUR).

 

Die entstehenden Gesamtkosten setzen sich zusammen aus Gerichts- und Anwaltskosten. Für den Antragsteller, der stets anwaltlich vertreten sein muss, ergeben sich die Kosten aus der Spalte Antragsteller, für den Antragsgegner aus der entsprechenden Spalte Antragsgegner. Wenn der zweite Ehegatte als Antragsgegner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, erhöhen sich die Gesamtkosten des Verfahrens für ihn auf den in der Spalte Antragsteller aufgeführten Wert. Eine Vertretung beider Ehegatten durch einen einzigen Anwalt ist unzulässig und verboten. Möglich ist allerdings eine von den Ehegatten vereinbarte Teilung der Gesamtkosten.

 

 

 

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