Kosten, Gebühren, Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe

Regelmäßig werden die anwaltlichen Gebühren in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Individuell können wir in bestimmten Bereichen abweichende Gebühren einzelvertraglich vereinbaren. Für ein erstes Beratungsgespräch, die so genannte Erstberatung, sieht das RVG seit dem 01.07.2006 grundsätzlich das Aushandeln des Honorars zwischen Mandant und Anwalt vor. Einige Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen, bei sozialer Bedürftigkeit durch Prozesskostenhilfe (gerichtlicher Bereich) und bei der Beratungshilfe (außergerichtlicher Bereich).

Nach unserem Selbstverständnis gehört die umfassende Beratung über die entstehenden Kosten ebenso zu unserer Tätigkeit, wie das gemeinsame Beraten über Wege der Kostenersparnis und auch der Übertragung der Kostenlast auf Dritte. Bei Verkehrsunfällen kommt es beispielsweise in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer vollständigen Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung, so dass Ihnen Kosten in diesen rechtlich anspruchsvollen Situationen häufig nicht entstehen.

Die voraussichtlich im Scheidungsverfahren entstehenden Kosten können Sie hier ermitteln.

Für eine kostenlose Auskunft über voraussichtlich entstehende Kosten oder ein Kostenrisiko insgesamt senden Sie uns bitte eine Nachricht mit vollständigem Sachverhalt bzw. aussagekräftiger Problembeschreibung.

Mandanten mit höherem Beratungsbedarf bieten wir maßgeschneiderte Beratungsverträge mit einem monatlichen Pauschalhonorar an, so dass im außergerichtlichen Bereich keine weiteren Kosten entstehen. Ein Beratungsvertrag stellt gewissermaßen die Rechtsabteilung kleiner bis mittlerer Unternehmen dar.

Speziell für den arbeitsrechtlichen Bereich auf Seiten der Arbeitgeber hat sich ein Beratungsvertrag mit Pauschalhonorar nach unserer Erfahrung bewährt. Hierdurch können insbesondere kostenintensive arbeitsgerichtliche Verfahren, in denen eine Kostenerstattung regelmäßig nicht in Betracht kommt, vermieden werden. Damit spart der Arbeitgeber im Ergebnis Geld. Bei Interesse nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Eine Rechtsschutzversicherung macht gelassener. Doch viele Versicherungsverträge sehen Ausschlüsse für bestimmte Rechtsfälle vor. Vor unserer Tätigkeit prüfen wir daher in der Regel die Einstandspflicht einer Rechtsschutzversicherung.

Die Qualität der einzelnen Versicherungen am Markt ist sehr unterschiedlich. Von der Zeitschrift “Finanztest” ist die Qualität einiger Versicherungen mehrfach bewertet worden. Die aktuellen Ergebnisse können Sie gern bei uns einsehen.

Regelmäßig schützt eine Rechtsschutzversicherung Sie selbst, Ihren Partner und Ihre Kinder, sofern diese mit Ihnen in einem Haushalt leben oder noch nicht berufstätig sind.

Die Versicherung greift nur, wenn Ihr Fall Aussicht auf Erfolg hat. Diese Prüfung erfolgt in der Regel durch den Sachbearbeiter der Versicherung oder bei einigen Versicherungen auch nur durch den beauftragten Rechtsanwalt.

Bei vielen Versicherungen müssen besondere Risiken für Grundstückseigentümer oder als Mieter ausdrücklich mitversichert werden.

Einige Versicherer sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, Hotlines einzurichten, bei denen auch Rechtsrat erteilt wird. Hiervon können wir nur dringend abraten, da die Versicherer hierdurch Kosten einsparen wollen, was aber nach unserer Auffassung zu Lasten der Qualität der Beratung geht. Auch Empfehlungen von Anwälten durch die Versicherungen sind nicht zwingend. Grundsätzlich können Sie Ihren Anwalt frei wählen.

Haben Sie mit Ihrem Rechtsschutzversicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart, kann diese in einigen Fällen durch den Gegner oder über Prozesskostenhilfe erstattet werden.

Bedürftige Personen erhalten für die gerichtliche Interessenvertretung Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe in familienrechtlichen Verfahren), um so einen Zugang zum Gericht für alle Menschen zu sichern. Die Prozesskostenhilfe umfasst grundsätzlich die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten, einschließlich aller notwendigen Auslagen, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen. Nicht umfasst werden die Kosten des gegnerischen Anwalts, wobei diese jedoch nur ganz beziehungsweise teilweise zu ersetzen sind, wenn das Verfahren vollständig oder teilweise verloren geht.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn Ihre Einkommensverhältnisse die vollständige Finanzierung der Verfahrenskosten nicht zulassen. Die Berechnung Ihres verfügbaren Einkommens erfolgt im Bundesgebiet einheitlich nach festgelegten Regeln durch das Gericht. Berücksichtigt man alle Ausgaben des täglichen Lebens, werden die Einkommensgrenzen für die Bedürftigkeit verhältnismäßig häufig erreicht, was nicht zuletzt auch auf die niedrigen Einkommensverhältnisse in unserem Bundesland zurückzuführen ist.

Hier können Sie für sich eine überschlägige Berechnung vornehmen.

Weiterhin prüft das Gericht in einem gesonderten Verfahren, ob das Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat und die Verfahrensführung nicht mutwillig ist. Anschließend entscheidet es über die Gewährung der Prozesskostenhilfe.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe in 2 Varianten bewilligt werden, was sich nach den Einkommensverhältnissen entscheidet. So kann die Leistung ohne Rückzahlungsverpflichtung oder aber als zinsloses Darlehen mit anschließender Rückzahlungsverpflichtung in geringen Raten erfolgen. Bei ratenweiser Rückzahlung ist die Rückzahlung auf 48 Monatsraten beschränkt.

Bis 4 Jahre nach Ende der Angelegenheit müssen alle Adress- und Einkommensänderungen dem Gericht und selbstverständlich auch uns mitgeteilt werden. Bei unterlassener Mitteilung an das Gericht kann ansonsten die Prozesskostenhilfe rückwirkend wieder aufgehoben werden.

Im Downloadbereich haben wir für Sie die notwendigen Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinterlegt.

Eine staatliche Förderung bedürftiger Personen durch anwaltlicher Rechtsberatung und Interessenvertretung stellt die Beratungshilfe für den gesamten außergerichtlichen Bereich dar. Aufgrund der geringen durchschnittlichen Einkommen in unserem Bundesland und der Abzugsfähigkeit vieler Belastungen kommt eine Bewilligung unerwartet häufig in Betracht. Eine darlehensweise Bewilligung von Beratungshilfe gibt es, anders als bei der gerichtlichen Prozesskostenhilfe, nicht.

Im Downloadbereich haben wir für Sie einen Vordruck für einen Antrag auf Beratungshilfe hinterlegt. Füllen Sie diesen gegebenenfalls aus und reichen ihn mit den notwendigen Anlagen versehen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (z.B. Ludwigslust oder Parchim) ein. Von dort erhalten Sie dann einen Beratungshilfeberechtigungsschein, den Sie bitte zum Beratungsgespräch bei uns mitbringen. Es ist unbedingt erforderlich, den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht noch vor unserer Tätigkeit zu beantragen.

Bei Problemen hilft Ihnen der zuständige Mitarbeiter des jeweiligen Amtsgerichts gern. Es empfiehlt sich auch, das zuständige Amtsgericht persönlich aufzusuchen. Dies erspart Rückfragen des Gerichts, und zudem brauchen Belege für den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel nicht vorher kopiert, sondern lediglich zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Bezieher von Sozialhilfe brauchen in der Regel keine Nachweise über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere die Wohnkosten vorlegen. Hier genügt häufig der Leistungsbescheid.

Ist in der Vergangenheit bereits einmal Beratungshilfe in einer anderen Angelegenheit bewilligt worden, brauchen häufig keine weiteren Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erbracht werden. Hier genügt die Angabe des früheren Aktenzeichens und die Erklärung, dass keine wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Auf die vereinfachte Möglichkeit der Antragstellung für Sozialleistungsempfänger hatten wir oben bereits aufmerksam gemacht.

Ist Ihnen Beratungshilfe bewilligt worden, müssen Sie lediglich einen Eigenanteil an den Kosten von 15 EUR bezahlen, der in besonderen Härtefällen vom Anwalt erlassen werden kann.

Seit dem Juli 2006 sieht das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine individuelle Gebührenvereinbarung bei jedem auf eine Beratung beschränkten Mandat vor, für das nicht Beratungshilfe bewilligt wurde. Wir bieten unseren Mandanten hierbei im Regelfall die Beratungsdienstleistung zu einem vorab individuell vereinbarten fairen Pauschalpreis an.

Die Höhe bestimmt sich insbesondere anhand des zu erwartenden Zeitaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit. Dies hat für unsere Mandanten den Vorteil, dass stets eine individuell angemessene Gebühr vereinbart wird. Übliche Pauschalgebühren in Standardfällen bewegen sich bei uns häufig im Bereich zwischen 50 und 200 EUR.

Angaben zur konkreten Höhe der Gebühr für eine Erstberatung lassen sich regelmäßig erst nach Kenntnis des Rechtsfalles und Ihres konkreten Anliegens machen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne Kenntnis dieser Umstände keine Gebührenvereinbarung vorab möglich ist. Bei Verbrauchern ist übrigens bei gänzlich fehlender Gebührenvereinbarung die dann geschuldete ortsübliche Erstberatungsgebühr auf maximal 190,00 EUR begrenzt.

Wenn Sie ein Kostenangebot für eine Erstberatung haben möchten, dann senden Sie uns doch einfach unverbindlich eine Nachricht mit vollständigem Sachverhalt bzw. einer nachvollziehbaren Problembeschreibung.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag an uns zum Vertreten gegenüber Gegnern oder Dritten die vorherige umfassende Beratung mit umfasst und die vorhergehende Beratung nicht gesondert vergütet wird. Kommt es nach durchgeführter Beratung zu einer Tätigkeit von uns, dann gelten die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, jedenfalls soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Probleme kann es im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen geben. Die diesbezüglichen Abstimmungen übernehmen wir aber für Sie.

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