Sorgerecht

Die elterliche Sorge steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dort heißt es in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zu förderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Wesentliche Bestandteile des Sorgerechtes sind die Personensorge (z.B. Schulsorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung), die Vermögenssorge (z.B. Konto des Kindes), das Vertretungsrecht (z.B. Geltendmachung von Unterhalt, Ausschlagung oder Annahme eine Erbschaft).

Bei Auseinandersetzungen über das Sorgerecht orientiert sich alles entsprechend des Kindeswohls. Dies kann sowohl eine Gefährdung des Kindeswohls sein, als auch im Gegensatz hierzu eine Entscheidung zum Wohle des Kindes. Das Sorgerecht ist für die Eltern nicht disponibel. Sämtliche Änderungen innerhalb des Sorgerechtes bedürfen einer familiengerichtlichen Entscheidung. Lediglich die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann durch das Jugendamt beurkundet werden.

Gibt es zwischen Eltern eines Kindes eine sorgerechtliche Auseinandersetzung, ist sofern keine Einigung zustande kommt, also stets das Familiengericht anzurufen. Dieses entscheidet dann allein aus Gesichtspunkten heraus, die auf das Kind bezogen sind (Kindeswohlprüfung, bzw. Abwehr einer Kindeswohlgefährdung).

In der Praxis werden sorgerechtliche Auseinandersetzungen häufig bezogen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht (z.B. Umzug eines Elternteils oder Lebensmittelpunkt des Kindes nach einer Trennung), die Begründung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und teilweise auch wegen beabsichtigter Impfungen der Kinder geführt.

Sorgerechtliche Streitigkeiten lassen sich häufig durch Inanspruchnahme einer Beratung des Jugendamtes oder einer Elternberatungsstelle vermeiden.

Bei Unklarheiten oder wenn sich eine Vereinbarung nicht herbeiführen lässt beraten und vertreten wir in allen Problemkreisen.

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