Wer seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, hat unter Umständen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der offenen Urlaubstage. Das gilt insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn Krankheit die Inanspruchnahme verhindert hat.
Was viele nicht wissen: Die Rechtslage hat sich in den vergangenen Jahren erheblich zugunsten von Arbeitnehmern verändert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub nicht mehr automatisch am Jahresende. Ihr Arbeitgeber muss Sie zuvor aktiv und nachweisbar darauf hingewiesen haben, dass offene Urlaubsansprüche verfallen werden. Hat er das nicht getan, können Sie auch ältere Urlaubsansprüche möglicherweise noch geltend machen.
Das betrifft nicht nur das laufende Jahr – unter Umständen lassen sich Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren rückwirkend geltend machen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
Wir prüfen, welche Urlaubsansprüche Ihnen zustehen, und helfen Ihnen, diese gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen. Warten Sie nicht zu lange – melden Sie sich bei uns.
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