Eine Kündigung ist für alle Beteiligten eine einschneidende Maßnahme. Ob Sie als Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher aussprechen wollen oder als Arbeitnehmer eine Kündigung abwehren möchten – die rechtlichen Anforderungen sind hoch. Eine Kündigung, die nicht rechtssicher ausgesprochen wurde, ist angreifbar; eine Kündigung, die Sie abwehren wollen, erfordert schnelles Handeln. Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens.
Wir beraten Sie sowohl beim rechtssicheren Aussprechen als auch beim Abwehren einer Kündigung – in Parchim und Ludwigslust. Warten Sie nicht ab. Kontaktieren Sie uns unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung – je früher, desto mehr Handlungsspielraum haben wir gemeinsam.
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Prüfen Sie zuerst in Ruhe, was Ihnen vorliegt, und handeln Sie dann zügig.
⦿ Bewahren Sie die Kündigung und den Umschlag auf und notieren Sie, an welchem Tag Sie das Schreiben erhalten haben.
⦿ Unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung und keine Verzichtserklärung, ohne sie prüfen zu lassen.
⦿ Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher davon, gilt eine Frist von drei Tagen.
⦿ Holen Sie sofort rechtlichen Rat ein, damit die Klagefrist nicht verstreicht.
Wollen Sie eine Kündigung anfechten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt nicht nur für die fehlende soziale Rechtfertigung, sondern für alle Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam sein kann. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft war.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur ausnahmsweise möglich, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren. Der Antrag muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf.
Ob sich eine Kündigung anfechten lässt, hängt vom Einzelfall ab. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir vor allem diese Punkte:
Form: Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax genügt nicht.
Kündigungsschutzgesetz: Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig.
Soziale Rechtfertigung: Fällt der Betrieb unter das Gesetz, braucht der Arbeitgeber einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund. Bei betrieblichen Gründen muss er zudem eine Sozialauswahl treffen.
Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor der Kündigung angehört werden.
Besonderer Schutz: Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen sind besonders geschützt.
Kündigungsfrist: Auch eine falsch berechnete Frist kann Folgen haben.
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regeln enthalten.
Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber
bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende
Auch als Arbeitgeber sollten Sie eine Kündigung vorab prüfen lassen. Fehler bei Form, Frist, Anhörung des Betriebsrats oder Sozialauswahl führen häufig dazu, dass eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat. Wir beraten Sie dazu, ob ein Kündigungsgrund trägt, ob vorher eine Abmahnung nötig ist und wie Sie die Kündigung nachweisbar zustellen. Bei einer fristlosen Kündigung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
1. Wir prüfen Ihre Unterlagen, den Arbeitsvertrag und die Kündigung.
2. Wir klären, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt und welche Fristen laufen.
3. Wir erheben, wenn sinnvoll, die Kündigungsschutzklage und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht.
4. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Dabei kann eine Abfindung eine Rolle spielen. Weitere Themen sind die Abmahnung und ausstehender Lohn.
Muss die Kündigung begründet sein? Eine schriftliche Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung in der Regel keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Entscheidend ist, ob objektiv ein Kündigungsgrund besteht, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Mehr dazu auf unserer Seite zur Abfindung.
Was kostet die Prüfung? Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Wir informieren Sie vorab über die voraussichtlich entstehenden Kosten.
Die Rechtsanwälte von WOLFF & RAMBOW beraten Sie telefonisch, in der Kanzlei oder über das ONLINEMANDAT. Bitte denken Sie an die Drei-Wochen-Frist und melden Sie sich möglichst sofort. Die Übersendung von Unterlagen begründet noch kein Mandat; wir behalten uns die Annahme ausdrücklich vor.
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