Düsseldorfer Tabelle 2026 – aktueller Kindesunterhalt
Der Unterhalt für Kinder bemisst sich in Deutschland nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird regelmäßig angepasst – zuletzt zum 1. Januar 2026. Mit der Anpassung wurden die Mindestsätze für Kindesunterhalt erneut erhöht. Das bedeutet: Wer auf der Grundlage einer älteren Vereinbarung oder eines älteren Titels Unterhalt zahlt oder erhält, sollte prüfen, ob die bisherige Regelung noch der aktuellen Rechtslage entspricht.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach zwei Faktoren: dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Kindergeld wird dabei auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Auch das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro pro Kind erhöht, was unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung hat.
Wer zu wenig Unterhalt erhält, kann eine Anpassung verlangen – notfalls auch gerichtlich. Wer zu viel zahlt, kann unter Umständen eine Abänderung bestehender Vereinbarungen durchsetzen.
Wir berechnen den aktuell geschuldeten Unterhalt auf Grundlage der geltenden Tabelle, beraten Sie über Ihre Ansprüche und Pflichten und helfen Ihnen, eine faire und rechtssichere Regelung zu erzielen. Sprechen Sie uns an.
Vaterschaftsanfechtung – neue Rechtslage ab 2026
Wer ist der rechtliche Vater eines Kindes – und kann das geändert werden? Diese Frage ist mit weitreichenden Folgen verbunden: Sie betrifft das Unterhaltsrecht, das Erbrecht und die persönliche Beziehung zwischen Vater und Kind.
Bislang war die Anfechtung der Vaterschaft für leibliche, aber nicht rechtliche Väter kaum möglich. Das hat sich geändert: Der Bundestag hat im Februar 2026 eine grundlegende Reform des Abstammungsrechts beschlossen. Leibliche Väter erhalten unter bestimmten Voraussetzungen erstmals ein eigenständiges gerichtliches Anfechtungsrecht. Gleichzeitig wurde eine sogenannte Anerkennungssperre eingeführt: In bestehenden intakten Familien soll eine Anfechtung ausgeschlossen bleiben, um das Kind zu schützen.
Die neuen Regelungen sind komplex und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ob eine Anfechtung in Ihrem konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von den genauen Umständen ab.
Wir beraten Sie zur neuen Rechtslage, prüfen Ihre Möglichkeiten und vertreten Sie – diskret und zielorientiert – in Verfahren zur Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft. Kontaktieren Sie uns.
Wechselmodell – Betreuung zu gleichen Teilen
Immer mehr getrennte Eltern wünschen sich eine gleichmäßige Betreuung ihrer Kinder – das sogenannte Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei jedem Elternteil lebt, in der Regel im Rhythmus von einer oder zwei Wochen. Das klingt nach einer gerechten Lösung – wirft in der Praxis aber zahlreiche rechtliche Fragen auf.
Kann das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden, wenn sich ein Elternteil weigert? Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich: Grundsätzlich ja – aber nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht und beide Elternteile in der Lage sind, gut miteinander zu kommunizieren. Ohne eine tragfähige Kommunikationsgrundlage scheitert das Wechselmodell häufig in der Praxis.
Besonders komplex ist die Unterhaltsberechnung im Wechselmodell. Wenn beide Elternteile in gleichem Umfang betreuen, entfällt der klassische Betreuungsunterhalt. Stattdessen richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern. Zusätzlich stellen sich Fragen zum Kindergeld, zur steuerlichen Berücksichtigung und zu anfallenden Mehrkosten.
Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um das Wechselmodell – von der Einigung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Sprechen Sie uns an.
Namensrecht – Ehe- und Kindesname
Der Familienname ist mehr als ein formaler Eintrag im Personalausweis – er ist Teil der Identität. Seit Mai 2025 gelten in Deutschland neue Regelungen zum Ehe- und Kindesnamen, die erheblich mehr Gestaltungsspielraum bieten als bisher.
Für Ehegatten ist nun erstmals ein echter Doppelname als gemeinsamer Ehename möglich – also ein Name, der aus den Geburtsnamen beider Partner zusammengesetzt ist. Darüber hinaus können Ehegatten weiterhin einen der Geburtsnamen als Ehenamen bestimmen oder jeweils ihren eigenen Namen behalten.
Beim Kindesnamen wurde ebenfalls mehr Flexibilität geschaffen: Trägt ein Kind bislang nur einen Elternnamen, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ein Doppelname gebildet werden. Auch die Anpassung des Kindesnamens nach einer Scheidung oder Wiederheirat folgt nun neuen Regeln.
Die Möglichkeiten sind vielfältig – aber nicht jede Kombination ist zulässig, und die Fristen sowie Verfahren unterscheiden sich je nach Fallkonstellation. Wir erläutern Ihnen Ihre Optionen und helfen Ihnen, Ihren Wunschnamen rechtssicher beim Standesamt durchzusetzen. Sprechen Sie uns an.
Verantwortungsgemeinschaft
Viele Menschen leben in Lebensformen jenseits der klassischen Ehe: als Paar ohne Trauschein, als Wohngemeinschaft, als Patchworkfamilie oder in engen Freundschaften, in denen man füreinander Verantwortung übernimmt. Das deutsche Recht schützt solche Beziehungen bislang kaum – es gibt keine gesetzlich geregelten Unterhaltspflichten, kein automatisches Erbrecht und keine gemeinsame Vertretungsbefugnis.
Das Bundesjustizministerium hat die Einführung einer sogenannten Verantwortungsgemeinschaft angekündigt – eines neuen Rechtsinstituts, das auch außerhalb der Ehe rechtliche Verbindlichkeit für gewählte Fürsorgebeziehungen schaffen soll. Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen.
Schon heute gibt es jedoch Möglichkeiten, durch individuelle Vereinbarungen Vorsorge zu treffen: Partnerschaftsverträge, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder testamentarische Regelungen können wichtige Schutzlücken schließen.
Wir beraten Sie dazu, welche rechtlichen Gestaltungen in Ihrer konkreten Lebenssituation sinnvoll sind und wie Sie Ihre Wünsche rechtssicher umsetzen können. Kontaktieren Sie uns – individuelle Lösungen sind oft einfacher als gedacht.
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