Befristung und Entfristung von Arbeitsverträgen

Befristete Verträge sind weit verbreitet – doch nicht jede Befristung ist rechtlich zulässig. Wenn die Befristung Ihres Arbeitsvertrags unwirksam war, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das bedeutet: Sie haben möglicherweise einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch wenn Ihr Arbeitgeber das Gegenteil behauptet.

Das Gesetz setzt klare Grenzen für Befristungen ohne sachlichen Grund: maximal zwei Jahre Laufzeit, höchstens dreimal verlängerbar, und keine vorangehende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. Wird gegen diese Regeln verstoßen, ist die Befristung unwirksam. Aber auch bei sachgrundbefristeten Verträgen gibt es häufig Streit darüber, ob der angegebene Grund wirklich trägt.

Wichtig: Wenn Sie gegen die Befristung vorgehen möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist kurz – handeln Sie deshalb schnell.

Wir prüfen, ob Ihre Befristung wirksam war, und setzen Ihren Anspruch auf Entfristung durch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Sprechen Sie uns unmittelbar nach Vertragsende an.

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