Versorgungsausgleich

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung werden im Regelfall alle während der Ehezeit, also zwischen Heirat und Zustellung des Ehescheidungsantrags, erworbenen Versorgungsanwartschaften- und -anrechte über das Familiengericht ermittelt und im Rahmen des Scheidungsausspruchs ausgeglichen. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, den Ehegatten eine für die Ehezeit gleich hohe Altersversorgung zu sichern.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es notwendig, dass jeder Ehegatte zunächst den übermittelten Fragebogen ausfüllt und darin Auskunft erteilt, über welche Anwartschaften er im Einzelnen verfügt. Hiernach werden die beteiligten Versorgungsträger vom Familiengericht um Auskunft über die konkrete Höhe der Anwartschaften und den Ausgleichswert gebeten. Zwingend notwendig ist es hierfür, dass zuvor der gesamte Versicherungslauf, insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung, durchgehend für die Ehezeit geklärt ist. Dies betrifft häufig insbesondere die Kindererziehungszeiten.

Der Versorgungsausgleich kann auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Bis zu einer Ehezeit von drei Jahren findet grundsätzlich der Versorgungsausgleich nicht statt, kann jedoch von einem der Ehegatten beantragt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich entsprechend ihren Bedürfnissen modifizieren. Dies ist gesetzlich in einem gewissen Rahmen möglich. Hierfür müssten jedoch Formvorschriften beachtet werden. So dürfen Modifikationen vor Ausspruch der Ehescheidung nur in notarieller Form erfolgen. Zudem ist eine Abänderung oder ein Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Familiengericht notwendig, hierfür bedarf es jedoch stets beiderseitiger anwaltlicher Vertretung.

Nach Ausspruch der Scheidung, der auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich enthält, werden die betroffenen Versorgungsträger entsprechend angeschrieben und führen dann den Anwartschaftsausgleich aus.

Aufgrund der Vielzahl der denkbar möglichen Versorgungen gibt es bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig erhebliche rechtliche Probleme. Jede Versicherungsart und auch jeder Versicherer hat hier eigene Ausgleichsregelungen.

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