Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft

Die Anerkennung einer Vaterschaft ist ein Rechtsakt, durch den ein Mann seine Vaterschaft zu einem Kind anerkennt. Insoweit kann die Anerkennung außergerichtlich durch entsprechende Erklärung beim Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung ist kostenfrei. Gebührenpflichtig kann die Vaterschaft auch bei einem Notar oder einem Standesamt erfolgen. Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht wirksam werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Nach derzeitiger Rechtslage bedarf die Anerkennung der Vaterschaft auch der Zustimmung der Mutter.

Da die außergerichtliche Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf, ist für eine Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der Mutter ein familiengerichtliches Verfahren notwendig. Hierin wird zunächst die Abstammung geklärt und sodann die Vaterschaft festgestellt.

Spiegelbildlich kann die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft, sei es durch vorhergehende Anerkennung oder aufgrund gesetzlicher Folge bei Geburt eines Kindes innerhalb einer bestehenden Ehe, notwendig werden. In diesen Fällen ist stets ein gerichtliches Feststellungsverfahren erforderlich. Erklärt die Mutter des Kindes ihr Einverständnis mit der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, wird das Familiengericht ohne umfangreiche Prüfung das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellen. Bestehen Zweifel an der biologischen Abstammung, wird vom Familiengericht ein Abstammungsgutachten eingeholt, je nach dessen Ergebnis das Bestehen der Vaterschaft vom Familiengericht festgestellt.

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