|
|
|
WOLFF
& RAMBOW |
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft |
|
Unterhaltsrechtliche
Leitlinien des OLG Rostock
(Stand: 01.01.2023)
Unterhaltstabelle mit
Zahlbetragstabelle (Düsseldorfer Tabelle)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der
Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2023)
Die
Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des
BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis
31.12.2022 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts
(Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach §
1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F.
der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom
30.11.2022; BGBl. I S. 2130) und der Anhebung des Kindergeldes ab 01.01.2023
(Art. 6 InflAusG vom 08.12.2022, BGBl. I S. 2230),
und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I.
(Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im
Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden
zum 01.01.2023 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen)
Bedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung
befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird
auf 930,00 EUR angehoben. Die Selbstbehalte werden ebenfalls erhöht.
Im Übrigen bleiben die
Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2022, im Wesentlichen unverändert.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von
Einkommen ist zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt
sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der
Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist
nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen
ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Renten und
Pensionen.
1.2 Soweit
Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden
sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind auf
einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem
Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder
berufsüblich sind, darüber hinaus im absoluten Mangelfall (vgl. Nr. 23). Entsprechendes
gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten
sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende
Aufwendungen - vermindert um häusliche Ersparnis - sind jedoch abzuziehen. Bei
Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 des Nettobetrages als
Einkommen angesetzt werden.
1.5 Bei der Ermittlung des zukünftigen
Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei
Jahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit sind die im jeweiligen
Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
sowie Kapitalvermögen:
Auszugehen ist von
den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist keine
Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen oder -erstattungen
sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu
berücksichtigen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in
Anspruch zu nehmen.
1.8 Sonstige Einnahmen, z. B.
Trinkgelder
2.
Auch folgende Sozialleistungen sind
Einkommen:
2.1 Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und sonstige Lohnersatzleistungen nach dem
SGB III (Übergangs-,
Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld) sowie Krankengeld
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) beim Verpflichteten; beim Berechtigten nur,
soweit es um Unterhalt für die Vergangenheit geht und der Unterhaltsanspruch
nicht nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist
2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte
Wohnkosten deckt
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie
als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach § 36 BAföG
2.5 Elterngeld nach Maßgabe des § 11
BEEG
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten nach
Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen
2.7 Leistungen aus der
Pflegeversicherung, Blindenhilfe, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach
Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610 a, 1578 a BGB
sind zu beachten.
2.8 Der Anteil des Pflegegeldes bei der
Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus
der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 In der Regel Leistungen nach §§ 41
bis 43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt, nicht aber beim
Ehegattenunterhalt
2.10/11
Kein Einkommen
sind Sozialhilfe nach dem SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser
Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein.
3.
Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der
Eltern (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des
Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen,
soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5.
Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen
ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen
zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil
liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst,
erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit
denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist
vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann
stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die
Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (in der Regel Ablauf des
Trennungsjahres, ggf. Zustellung des Scheidungsantrags) in Betracht, wenn ein
Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6.
Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen
Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei
Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit
einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8.
Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B.
Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn
dies dem Willen des Dritten entspricht. Eine Anrechnung kommt jedoch dann in
Betracht, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach §
1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder bzw. das
Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind.
9.
Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch auf Grund einer
unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives
Einkommen).
10. Bereinigung
des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern,
Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen
(Nettoeinkommen).
10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen
(z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder
rechtskräftig titulierten Unterhalt).
10.1.2 Zur Absicherung einer
angemessenen Altersvorsorge kann insbesondere der nichtselbstständig
Erwerbstätige eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % seines jeweiligen
Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt
von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben. Wenn der Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter
volljähriger Kinder nicht gedeckt ist, sind Aufwendungen für die zusätzliche
Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen.
10.2
Berufsbedingte Aufwendungen sind - wenn sie geltend gemacht, dargelegt und im
Falle des Bestreitens bewiesen werden - im Rahmen des Angemessenen vom
Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.
10.2.1 Pauschale/Konkrete
Aufwendungen
10.2.2 Die Kosten einer notwendigen
Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden
mit einer Pauschale in Höhe von 0,42 EUR je gefahrenen Kilometer
berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige
Betriebskosten enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann
für die Gesamtstrecke nach unten abgewichen werden. Steuervorteile sind
gegenzurechnen.
10.2.3 Die
Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in
der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100,00 EUR zu
kürzen.
10.3 Kinderbetreuungskosten sind
abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit
erforderlich ist. Ein auf überobligatorischer Tätigkeit beruhendes
Mehreinkommen kann ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben, wenn keine
konkreten Betreuungskosten anfallen. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes
in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen mindern das Einkommen nicht;
es handelt sich um Mehrbedarf des Kindes.
10.4 Schulden
Schulden (Zins und Tilgung) sind bei
tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes mit
angemessenen Raten zu berücksichtigen. Soweit der Mindestbedarf der
Unterhaltsberechtigten nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst so weit wie
möglich und zumutbar zurückzustehen. Im Einzelfall sind in eine umfassende
Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der
Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse
an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Drittgläubiger
einzubeziehen.
Bei der Bedarfsermittlung für den
Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten
abzusetzen.
Für Minderjährige
soll der Mindestunterhalt gesichert bleiben. Im Rahmen gesteigerter
Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB besteht in der Regel die Obliegenheit
zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen
Pfändungsfreigrenzen.
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig
Berechtigte sind vorweg abzuziehen; Unterhaltsleistungen an nachrangig
Berechtigte sind angemessen zu berücksichtigen.
10.6
Vermögensbildende Aufwendungen sind, soweit sie angemessen sind, abzugsfähig.
10.7.
Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts, die erheblich über das übliche
Maß hinausgehen, können sich, soweit sie notwendigerweise anfallen,
einkommensmindernd auswirken. Umgangskosten können durch einen - teilweisen -
Abzug vom Einkommen oder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts angemessen
berücksichtigt werden.
Kindesunterhalt
11.
Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch
im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt
sich nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle).
Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gemäß § 1612 a BGB als
Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in
einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen
des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu
bereinigen. Kosten für den Besuch eines Kindergartens oder vergleichbare
Betreuungsformen werden mit Ausnahme der Verpflegungskosten durch die
Tabellensätze nicht erfasst. Sie sind Mehrbedarf des Kindes.
11.2 Die Tabellensätze sind auf den
Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt
zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.
Bei einer größeren Anzahl von
Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrages
erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten
gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller
Unterhaltslasten verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die
Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen,
bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
12. Minderjährige
Kinder
12.1 Der sorgeberechtigte Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen
Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
12.2 Einkommen des minderjährigen
Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt,
ist in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Arbeitseinkünfte
geringen Umfangs (z.B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener
Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.
12.3 Der betreuende Elternteil braucht
neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es
sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils
oder der eigene angemessene Unterhalt (1.650,00 EUR) des sonst allein
barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB)
und der des anderen nicht.
Sind bei auswärtiger Unterbringung
beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf. Betreuungsleistungen sind zu
berücksichtigen.
12.4 Bei Zusatzbedarf
(Verfahrens-/Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs.
3 Satz 1 BGB. Die Kosten für den Kindergarten (ohne Verpflegungskosten) oder
vergleichbare Betreuungseinrichtungen sind Mehrbedarf des Kindes.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu
unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder
einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1
Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben:
Der Bedarf volljähriger unverheirateter
Kinder ist der 4. Altersstufe der beiliegenden Unterhaltstabelle zu entnehmen,
solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben; die maßgebende
Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, aus
den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung/Herabsetzung nach
Nr. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der
sich allein aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt.
13.1.2 Andere
volljährige Kinder:
Der Bedarf (einschließlich Wohnbedarf)
eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 930,00 EUR monatlich.
In diesem Betrag sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren, mit Ausnahme der
Semesterbeiträge, nicht enthalten.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf
oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden
das volle Kindergeld (Nr. 14) und die Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen)
angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs.
2 BGB entsprechend.
13.3 Bei
anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts von 1.650,00 EUR und Unterhaltsleistungen für
vorrangig Berechtigte abzuziehen.
Bei volljährigen Schülern, die in §
1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.370,00 EUR/1.120,00 EUR)
herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB
zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur
eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden
berücksichtigt werden. Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens der
Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann sie
eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Erhöhungen handelt. Eine
Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem
unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Unerwartete, nicht in der
Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen
(insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung
beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie dienen zum
Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter.
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz;
vom bereinigten Nettoerwerbseinkommen ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/10
abzuziehen.
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für
ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den
Zahlbetrag (Tabellenbetrag abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes)
bereinigt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt,
so gilt Nr. 10.3.
15.3 Bei sehr guten
Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung
in Betracht.
15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken-
und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder
vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg
abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur
Verfügung stehen, z. B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des
Berechtigten auf seinen Bedarf. Vorsorgeunterhalt kann nur beansprucht werden,
wenn der Elementarunterhalt in Höhe des notwendigen Selbstbehalts für
Nichterwerbstätige sichergestellt ist.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind
auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den
Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei Betreuung eines gemeinschaftlichen
Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der
Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit. Soweit
mehrere Kinder zu betreuen sind, ist auf die Umstände des Einzelfalls
abzustellen.
Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte
über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet
sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den
Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
17.2 In der Regel besteht für den
Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme
oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach
§ 1615 l BGB
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters
eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB).
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den
§§ 41 bis 43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20.
Lebenspartnerschaft
Bei
Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
des Verpflichteten
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen
dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie
dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§ 1581 BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber
minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
gleichgestellten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige
Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim
Erwerbstätigen 1.370,00 EUR
- beim
Nichterwerbstätigen 1.120,00 EUR.
21.3 Im Übrigen
gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 Er beträgt gegenüber
volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert
sind, 1.650,00 EUR.
21.3.2 Gegenüber der Mutter oder dem
Vater nichtehelicher Kinder nach § 1615 l Abs. 1 BGB beträgt der angemessene Selbstbehalt
1.510,00 EUR.
21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt der
Selbstbehalt mindestens 2.500,00 EUR
zuzüglich der Hälfte des
darüber hinausgehenden Einkommens (bei Vorteilen des
Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens).
Unabhängig vom Selbstbehalt wird die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei
übergegangenen Ansprüchen begrenzt durch die Regelungen im Gesetz zur
Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der
Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019; BGBl I
S. 2135).
21.3.4. Für den
Selbstbehalt gegenüber Enkeln gilt 21.3.3 entsprechend.
21.4 Gegenüber
Ehegatten beträgt der Selbstbehalt (§ 1581 BGB) 1.510,00 EUR.
Bei beengten wirtschaftlichen
Verhältnissen, insbesondere im absoluten Mangelfall, kann der Selbstbehalt
angemessen bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.370,00 EUR/1.120,00 EUR)
vermindert werden.
21.5 Beim Verwandtenunterhalt kann der
jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des
Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr.
22). Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt
eine Kürzung des Selbstbehalts dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige
mit einem Dritten zusammenlebt.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Der Mindestbedarf des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen des
nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.208,00 EUR.
22.2 Der Mindestbedarf des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen nicht
privilegierter volljähriger Kinder beträgt 1.320,00
EUR.
22.3 Zum Mindestbedarf des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder
Enkeln vgl. 21.3.3 bzw. 21.3.4.
23. Bedarf des vom Pflichtigen
getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 gegenüber
einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.510,00
EUR
23.2 gegenüber
nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.650,00
EUR
23.3 gegenüber
Eltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen 2.500,00 EUR
24. Mangelfall
24.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung
mehrerer Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des
Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung steht, nicht aus, um alle Ansprüche zu
erfüllen, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten
unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.
24.2
Einsatzbeträge
Die Einsatzbeträge für minderjährige
unverheiratete und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder entsprechend den
Tabellenbeträgen der ersten Einkommensgruppe der Tabelle in Anlage I abzüglich
des nach § 1612 b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu verwendenden Kindergeldes.
24.3 Berechnung
Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts
des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis der (ggf. um eigene Einkünfte gekürzten) Einsatzbeträge zu
verteilen.
24.4 Angemessenheitskontrolle
Das im Rahmen
der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu
überprüfen.
Sonstiges
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EUR aufzurunden.
Unterhaltstabelle mit
Zahlbetragstabelle (Düsseldorfer Tabelle)
Die Partner, wenn es um IHR Recht in Familie und Beruf
geht.