Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen & Bereinigung
1. Geldeinnahmen: Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Renten und Pensionen. Nicht monatlich anfallende Leistungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) werden auf ein Jahr umgelegt; einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) auf einen angemessenen Zeitraum (i. d. R. mehrere Jahre) verteilt.
Überstundenvergütungen werden regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Spesen und Reisekosten gelten i. d. R. als Einkommen, abzüglich damit zusammenhängender Aufwendungen.
1.5 Selbstständige: Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
2. Sozialleistungen als Einkommen: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen nach SGB II (beim Verpflichteten), Wohngeld, BAföG, Elterngeld nach § 11 BEEG, Unfall-/Versorgungsrenten nach Abzug tatsächlicher Mehraufwendungen u. a.
3. Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Firmenwagen, freie Kost) sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert: Mietfreies Wohnen ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Ausgangspunkt ist der volle Mietwert (Nettokaltmiete).
10. Bereinigung: Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen. Berufsbedingte Aufwendungen sind abzugsfähig. Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten: 0,42 EUR / km. Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans zu berücksichtigen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt): Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
12. Minderjährige Kinder: Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Einkommen des minderjährigen Kindes ist in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen.
13.1.1 Volljährige Kinder im Haushalt: Der Bedarf bestimmt sich nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle.
13.1.2 Andere volljährige Kinder (eigener Hausstand): Der Bedarf beträgt 990,00 EUR monatlich (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und ohne Studiengebühren, ausgenommen Semesterbeiträge).
14. Kindergeld: Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden.
Ehegattenunterhalt
15.1 Bedarf: Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und grundsätzlich nur eheprägende Schulden berücksichtigt werden.
15.2 Halbteilungsgrundsatz: Vom bereinigten Nettoerwerbseinkommen ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abzuziehen.
17.1 Erwerbsobliegenheit: Bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden.
17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. § 1615 l BGB (nichteheliches Kind): Der Bedarf der Mutter oder des Vaters richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB).
19. Elternunterhalt: Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41–43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme wird begrenzt durch das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019.
20. Lebenspartnerschaft: Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
21.2 Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Kindern:
Erwerbstätig: 1.450,00 EUR
Nicht erwerbstätig: 1.200,00 EUR
21.3.1 Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern: 1.750,00 EUR
21.3.2 Gegenüber Mutter/Vater nichtehelicher Kinder (§ 1615 l Abs. 1 BGB): Erwerbstätig 1.600,00 EUR · Nicht erwerbstätig 1.475,00 EUR
21.3.3 Elternunterhalt: Mindestens 2.650,00 EUR zzgl. 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens.
21.3.4 Enkelunterhalt: Mindestens 2.650,00 EUR zzgl. 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens.
21.4 Gegenüber Ehegatten: Erwerbstätig 1.600,00 EUR · Nicht erwerbstätig 1.475,00 EUR
22. Mindestbedarf des zusammenlebenden Ehegatten: Bei nachrangigem geschiedenen Ehegatten 1.280,00 EUR · Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400,00 EUR
23. Selbstbehalt des getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten: Gegenüber nachrangigem geschiedenen Ehegatten 1.600,00 EUR · Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750,00 EUR · Gegenüber Eltern/Enkeln 2.650,00 EUR
Mangelfall & Sonstiges
24.1 Grundsatz: Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, ist der verbleibende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.
24.2 Einsatzbeträge entsprechen den Tabellenbeträgen der ersten Einkommensgruppe abzüglich des nach § 1612 b Abs. 1 BGB anzurechnenden Kindergeldes.
24.3 Berechnung: Die Verteilungsmasse (nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts) ist anteilig im Verhältnis der Einsatzbeträge auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.
25. Rundung: Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.