Unterhalt

Wesentlich für die Ermittlung jeden Unterhaltsanspruchs ist die Feststellung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Hierbei gibt es zahlreiche Besonderheiten. So sind berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen und bei Unterhaltsverpflichteten die über Wohn- oder Hauseigentum verfügen, entsprechende Wohnvorteile unter gleichzeitiger Berücksichtigung von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten.

Im Rahmen von Unterhaltsberechnungen innerhalb von Trennungsfamilien ist in der Regel zunächst der Kindesunterhalt zu ermitteln. Hierbei wird zwischen Minderjährigen, sowie volljährig privilegierten Kindern (Abiturienten in der Schulausbildung), sowie volljährigen Kindern unterschieden. Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen sämtlichen übrigen Unterhaltsansprüchen vor. Der Bedarf der Kinder ergibt sich standardisiert aus der Düsseldorfer Tabelle, entsprechend der Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Grundsätzlich besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, um den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe des betroffenen Kindes sicherzustellen.

Genügt das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht, oder ist er nicht bereit, freiwillige Zahlungen zu erbringen, tritt bei unverheirateten betreuenden Elternteilen die Unterhaltsvorschusskasse in Vorleistung. Eine Besonderheit besteht, sobald ein Sozialleistungsträger (Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter oder Sozialamt) in Vorleistung für zu zahlenden Unterhalt geht. Hierbei werden die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen übergeleitet, d.h. im weiteren Anschluss vom Sozialleistungsträger gegenüber dem Unterhaltspflichtigen verfolgt.

Der Unterhaltsbedarf für noch Zuhause wohnende Volljährige wird grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile errechnet. Lebt das volljährige Kind (Studenten) außerhalb eines elterlichen Haushaltes, wird der Bedarf pauschal ermittelt und entsprechend des Verhältnisses der Einkommen beider Elternteile zwischen diesen gequotelt.

Der Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) ist vom Halbteilungsgrundsatz geprägt. Vor einer entsprechenden Unterhaltsberechnung ist der Unterhalt für Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zunächst vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Abzug zu bringen. Zudem wird jedem Ehegatten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein 10%-iger Erwerbstätigenbonus gewährt. Grob gerechnet ermittelt sich der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten aus der Hälfte der Differenz des Einkommensunterschiedes. Gegebenenfalls tritt zum Unterhaltsbedarf auch noch ein Anspruch auf Altersvorsorge- oder Krankenvorsorgeunterhalt.

Der Elternunterhalt (z.B. Eltern, die in Pflegeheimen untergebracht sind) spielt im Zusammenhang mit einem Sozialhilferegress seit dem Jahr 2020 aufgrund der stark erhöhten Freibeträge in Höhe eines Jahreseinkommens von 100000,00 EUR brutto keine nennenswerte Rolle mehr.

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