Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaften, die umgangssprachlich als „wilde Ehe“ bezeichnet werden, stehen weder unter dem Schutz allgemeiner Gesetze noch unter dem Schutz unserer Verfassung. Dies mag in einigen Teilbereichen (z. B. bei der Einkommensberücksichtigung des Ehegatten bei Hartz IV-Empfang oder im Rahmen von Bafög) vorteilhaft sein, ist jedoch in einer Gesamtbetrachtung als Nachteil, verbunden mit ganz erheblichen Problemen, zu bewerten.

Der Lebenspartner erhält vom behandelnden Arzt seines kranken Partners keinerlei Auskünfte. In gerichtlichen Verfahren hat der Partner kein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Falle des Todes eines Partners gibt es kein Recht auf Erbe oder Zugewinn. Auch steuerlich werden unverheiratete Paare wie Singles behandelt.

Es empfiehlt sich daher, bei entsprechender Bindung der Partner, der Abschluss einzelner Verträge bzw. der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Dieser kann von den Partnern selbstständig entworfen werden. In der Regel empfiehlt sich jedoch eine Beglaubigung beim Notar.

Ein Partnerschaftsvertrag sollte gegenseitige Vollmachten in allen in Betracht kommenden Rechtsangelegenheiten regeln und darüber hinaus auch die Vorsorge für den Todesfall enthalten.

Bei gemeinsamen Kindern sollte der Partnerschaftsvertrag die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den Eltern regeln.

Ist nur einer der Partner im Mietvertrag der Wohnung aufgeführt, sollte eine Aufnahme des Partners hierin verlangt werden. Berücksichtigt werden muss hierbei allerdings, dass dann auch beide Partner für die Miete haften. Ist lediglich einer der Partner im Mietvertrag verzeichnet, kann er den anderen Teil der Wohnung verweisen. Im Falle seines Todes hat der andere Partner kein automatisches Recht auf Übernahme des Mietverhältnisses. In einem Partnerschaftsvertrag sollte neben der Frage des Übergangs der Wohnung auch geregelt werden, was mit der zumeist gemeinsam eingezahlten Kaution nach Ende des Mietverhältnisses geschehen soll.

Warnen müssen wir davor, voreilig Verbindlichkeiten seines Partners zu übernehmen oder hierfür Sicherungen zu überlassen. Viele Beziehungen gehen später in die Brüche und die gemeinsame Verpflichtung gegenüber Bankinstituten oder ähnlichen bringt dann große Probleme mit sich.

Auch für Bankkonten gilt, dass die Partner sich gegenseitige Vollmachten einräumen sollten. Diese können gegebenenfalls auf bestimmte Bereiche begrenzt werden. Borgt einer der Partner dem anderen Geld empfiehlt es sich stets hierüber eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen und hierin insbesondere die Modalitäten der Rückzahlung verbindlich zu vereinbaren.

Die Herbeiführung einer Erbfolge des überlebenden Partners ist nur durch Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages möglich. Ohne dieses führt dies zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Erbrechts, bei dem in der Regel die Kinder oder Eltern des verstorbenen Partners bzw. andere Verwandte erben. Soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind, erben diese allein, d. h. nicht neben dem überlebenden Partner. Im Falle einer Testamentserrichtung und eines Erbvertrages ist in steuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Partner nicht als verwandtschaftlicher Angehöriger gilt und deshalb einen ganz erheblich niedrigeren Freibetrag im Rahmen der Erbschaftssteuer geltend machen kann.

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