Beratungshilfeschein beantragen – Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen des Antrags

Was ist Beratungshilfe und wer kann sie bekommen?
Wenn Sie sich in einer rechtlichen Angelegenheit beraten oder vertreten lassen müssen, aber die Kosten dafür nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe. Das bedeutet: Der Staat übernimmt die Kosten für Ihre Rechtsberatung, und Sie zahlen lediglich eine Eigengebühr von 15 Euro an Ihren Rechtsanwalt – oder auch gar nichts, wenn der Anwalt auf diese Gebühr verzichtet.
Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten gewährt werden, also zum Beispiel bei Fragen zum Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht oder Schulden.

Sie haben Anspruch auf Beratungshilfe, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Sie können die Kosten einer Rechtsberatung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen.
• Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, die diese Angelegenheit abdeckt.
• Es gibt für Sie keine andere kostenlose Beratungsmöglichkeit (z. B. durch eine Gewerkschaft oder einen Mieterverein).
• In derselben Angelegenheit wurde Ihnen bisher keine Beratungshilfe bewilligt und auch nicht versagt.
• In derselben Angelegenheit ist kein gerichtliches Verfahren anhängig und es wurde auch keines geführt.
Wichtig: Beratungshilfe ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten gedacht. Wenn bereits ein Gerichtsverfahren läuft oder geplant ist, müssen Sie stattdessen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Wo und wie stelle ich den Antrag?
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Direkt beim Amtsgericht:
Sie gehen persönlich zur Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Dort können Sie den Antrag auch mündlich stellen. Der Vorteil: Das Gericht entscheidet sofort und stellt Ihnen direkt den Berechtigungsschein aus.
2. Zuerst zum Rechtsanwalt gehen:
Sie können sich auch zuerst an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden und ihn um Beratungshilfe bitten. Der Rechtsanwalt leitet den Antrag dann für Sie an das Amtsgericht weiter. Achtung: In diesem Fall muss der Antrag spätestens 4 Wochen nach dem ersten Beratungsgespräch beim Amtsgericht eingegangen sein – sonst wird er abgelehnt.

Das Formular Schritt für Schritt ausfüllen
Das Formular besteht aus mehreren Abschnitten. Im Folgenden wird jeder Abschnitt ausführlich erklärt.

Persönliche Angaben oben auf dem Formular
Tragen Sie hier Ihre vollständigen Personalien ein:
• Name, Vorname, ggf. Geburtsname – Tragen Sie Ihren vollen Namen ein, so wie er im Personalausweis steht. Falls Sie einen Geburtsnamen haben, der sich von Ihrem jetzigen Namen unterscheidet, geben Sie ihn ebenfalls an.
• Beruf/Erwerbstätigkeit – Geben Sie Ihren aktuellen Beruf an, z. B. „Verkäuferin", „Rentner", „arbeitslos" oder „Hausfrau/Hausmann".
• Geburtsdatum – im Format Tag.Monat.Jahr (z. B. 15.04.1975).
• Familienstand – z. B. ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, in eingetragener Lebenspartnerschaft.
• Anschrift – Ihre vollständige aktuelle Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort.
• Telefonnummer – Eine Nummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind, damit das Gericht Sie bei Rückfragen kontaktieren kann.
Nicht ausfüllen: Die Felder „Geschäftsnummer des Amtsgerichts" und „Eingangsstempel" sind ausschließlich für das Gericht bestimmt und bleiben von Ihnen leer.

Abschnitt A – Ihre rechtliche Angelegenheit
Was wird hier gefragt?
Schildern Sie kurz und verständlich, was Ihr rechtliches Problem ist und warum Sie eine Rechtsberatung benötigen.
Wie ausfüllen?
Beschreiben Sie den Sachverhalt in wenigen Sätzen: Was ist passiert? Worum geht es? Gegen wen richten Sie sich? Geben Sie, soweit vorhanden, auch Name und Anschrift Ihres Gegners an.
Beispiele:
„Mein Arbeitgeber hat mir fristlos gekündigt. Gegner: Firma Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt."
„Ich möchte mich über meine Rechte bei der Scheidung beraten lassen. Mein Ehemann wohnt unter folgender Adresse: …"
„Mein Vermieter weigert sich, die Heizung zu reparieren. Vermieter: Hans Müller, Musterweg 5, 12345 Musterort."
Reicht der Platz im Formular nicht aus, machen Sie Ihre Angaben auf einem gesonderten Blatt Papier und schreiben Sie in das Feld: „Siehe beigefügtes Blatt".

Abschnitt B – Die vier Pflicht-Kästchen
Was wird hier gefragt?
In diesem Abschnitt befinden sich vier Aussagen, die Sie durch Ankreuzen bestätigen müssen. Können Sie auch nur eine dieser Aussagen nicht bestätigen, kann keine Beratungshilfe bewilligt werden – und Sie müssen den Rest des Formulars nicht ausfüllen.

Die vier Aussagen im Einzelnen:
☐ „In der vorliegenden Angelegenheit tritt keine Rechtsschutzversicherung ein."
Prüfen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Falls ja: Fragen Sie Ihre Versicherung zuerst, ob diese die Kosten übernimmt. Beratungshilfe kann nämlich nur bewilligt werden, wenn die Rechtsschutzversicherung vorab ausdrücklich abgelehnt hat. Fügen Sie in diesem Fall das Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherung dem Antrag bei. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, kreuzen Sie das Kästchen einfach an.
☐ „In dieser Angelegenheit besteht für mich nach meiner Kenntnis keine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen."
Sind Sie Mitglied in einem Verein, der kostenlose Rechtsberatung anbietet – etwa einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband? Falls ja, müssen Sie diese Möglichkeit in der Regel zuerst nutzen. Halten Sie diese Beratung für unzureichend oder nicht passend für Ihr konkretes Problem, erläutern Sie das bitte auf einem gesonderten Blatt.
☐ „In dieser Angelegenheit ist mir bisher Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden."
Wurde Ihnen für dieselbe rechtliche Angelegenheit früher schon einmal Beratungshilfe bewilligt oder abgelehnt, können Sie das Kästchen nicht ankreuzen und der Antrag wird abgelehnt. Falls Zweifel bestehen könnten, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, legen Sie bitte ein gesondertes Blatt bei, auf dem Sie Datum der früheren Bewilligung, Name und Anschrift der damaligen Beratungsperson sowie die Gründe angeben, warum Sie erneut Beratungshilfe beantragen.
☐ „In dieser Angelegenheit wird oder wurde von mir bisher kein gerichtliches Verfahren geführt."
Beratungshilfe gilt ausschließlich für Beratungen außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Läuft in derselben Sache bereits ein Gerichtsverfahren (auch ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle), müssen Sie statt Beratungshilfe Prozesskostenhilfe beantragen. Falls Unklarheit besteht, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, erläutern Sie dies auf einem gesonderten Blatt mit Angabe des zuständigen Gerichts und des Aktenzeichens.

Sonderregel für Sozialhilfe- und Grundsicherungsempfänger
Wenn Sie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, müssen Sie die Felder C bis G nicht ausfüllen, sofern Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid einschließlich Berechnungsbogen des Sozialamts beifügen.
Wenn Sie Grundsicherung (früher: Hartz IV / Bürgergeld) (SGB II) beziehen, müssen Sie die Felder C bis G trotzdem vollständig ausfüllen.

Abschnitt C – Ihre Einkünfte
Was wird hier gefragt?
Das Gericht muss prüfen, ob Ihre Einkommensverhältnisse einen Anspruch auf Beratungshilfe rechtfertigen. Geben Sie Ihre monatlichen Einkünfte sowohl brutto (vor Abzügen) als auch netto (nach Abzügen) an. Auch die Einkünfte Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sind anzugeben.

Was gehört zum Bruttoeinkommen?
Geben Sie alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert an, insbesondere:
• Lohn oder Gehalt (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld)
• Arbeitslosengeld
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Renten (z. B. Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwenrente)
• Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
• Unterhaltsleistungen, die Sie erhalten
• Kindergeld, Wohngeld, BAföG/Ausbildungsförderung

Was ist das Nettoeinkommen?
Das Nettoeinkommen ist das, was Ihnen tatsächlich zur Verfügung steht, also das Bruttoeinkommen abzüglich:
• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
• Lohn- und Einkommensteuer
• Werbungskosten (notwendige Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens, z. B. Berufskleidung, Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge)
• Beiträge zur privaten Altersvorsorge wie z. B. Riester-Rente (bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern)
Welcher Zeitraum gilt?
Maßgebend ist in der Regel das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder unregelmäßigen Einnahmen geben Sie bitte ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte an.
Welche Belege müssen Sie beifügen?
• Arbeitnehmer: Die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
• Bürgergeldempfänger: Den Bewilligungsbescheid nach SGB II mit Berechnungsbogen
• Selbstständige: Den letzten Steuerbescheid
• Rentner: Den aktuellen Rentenbescheid

Abschnitt D – Ihre Wohnkosten
Was wird hier gefragt?
Geben Sie die Kosten für Ihre Wohnung an. Diese werden bei der Berechnung des einsetzbaren Einkommens berücksichtigt, soweit sie nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Wie ausfüllen?
• Mietwohnung: Tragen Sie die monatliche Warmmiete ein, also Kaltmiete zuzüglich Heizkosten und Betriebskosten (Nebenkosten). Nicht dazu gehören: Stromkosten (außer Heizstrom) und Telefonkosten.
• Wohneigentum: Tragen Sie die monatlichen Zins- und Tilgungsraten für Darlehen, Hypotheken oder Grundschulden sowie die Heizungs- und Betriebskosten ein.
Geben Sie außerdem an:
• die Gesamtgröße der Wohnung in Quadratmetern
• die monatliche Gesamtmiete
• den Betrag, den Sie persönlich davon zahlen (falls Sie sich die Miete mit anderen Personen teilen)
• ob Sie die Wohnung allein oder mit weiteren Personen bewohnen (und wie viele)
Belege: Fügen Sie den aktuellen Mietvertrag oder eine aktuelle Nebenkostenabrechnung bei.

Abschnitt E – Unterhaltspflichten
Was wird hier gefragt?
Geben Sie an, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren. Unterhaltsleistungen wirken sich zu Ihren Gunsten aus – je mehr Unterhalt Sie zahlen, desto eher besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe.

Wie ausfüllen?
Tragen Sie für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren, folgende Angaben ein:
• Name und Vorname (Anschrift nur, wenn sie von Ihrer abweicht)
• Geburtsdatum
• Familienverhältnis (z. B. Kind, Ehegatte, Elternteil)
• Monatlicher Zahlbetrag – aber nur, wenn Sie den Unterhalt ausschließlich durch Geldzahlung leisten
• Ob dieser Angehörige eigene Einkünfte hat (z. B. Ausbildungsvergütung, Kindergeld, Unterhalt vom anderen Elternteil) und wie hoch diese sind
Wichtig: Wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und Sie es nicht nur durch Geldzahlungen, sondern auch durch Unterkunft und Verpflegung unterstützen, lassen Sie die Spalte „Ich zahle mtl. EUR" frei. Das Gericht setzt dann automatisch den gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsfreibetrag an.

Abschnitt F – Bankkonten, Vermögen und Grundbesitz
Was wird hier gefragt?
Das Gericht benötigt einen Überblick über Ihr Vermögen. Geben Sie alle Bankkonten, Grundstücke, Fahrzeuge und sonstigen Vermögenswerte an – auch wenn diese Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner allein oder Ihnen gemeinsam gehören.

Wem gehört was? – Die Buchstaben A, B, C
In jeder Zeile müssen Sie angeben, wem der jeweilige Gegenstand gehört:
• A = mir allein
• B = meinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner allein
• C = meinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und mir gemeinsam

Was ist anzugeben?
Giro-, Spar- und andere Bankkonten, Bausparkonten, Wertpapiere:
Geben Sie alle Konten an – auch solche mit negativem Saldo oder ohne Guthaben. Tragen Sie ein: Name der Bank/Sparkasse, und den aktuellen Kontostand in Euro. Bei Bausparkonten: Auszahlungstermin und geplante Verwendung.
Grundeigentum (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung, Erbbaurecht):
Beschreiben Sie kurz Lage, Größe und Nutzungsart und geben Sie den aktuellen Verkehrswert an (also den Marktpreis, zu dem das Objekt heute verkauft werden könnte).

Kraftfahrzeuge:
Geben Sie Fahrzeugart, Marke, Typ, Baujahr, Anschaffungsjahr, Kilometerstand und den aktuellen Verkehrswert an.

Sonstige Vermögenswerte (z. B. Kapitallebensversicherung, Bargeld, Wertgegenstände, Forderungen, Anspruch aus Zugewinnausgleich):
Beschreiben Sie den Gegenstand und geben Sie den Rückkaufswert oder Verkehrswert an.

Wann wird Vermögen nicht angerechnet?
Selbst wenn Sie Vermögen besitzen, kann Beratungshilfe bewilligt werden, wenn das Vermögen der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder Altersvorsorge dient. Nicht angerechnet werden in der Regel:
• Ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück (Familienheim)
• Ein für die Berufsausübung oder Berufsausbildung benötigtes, angemessenes Kraftfahrzeug
• Hausrat, Kleidung sowie Gegenstände, die für Beruf oder Ausbildung gebraucht werden (nur angeben, wenn besonders wertvoll oder über das normale Maß hinausgehend)
• Kleinere Barbeträge oder Geldwerte: bis zu 10.000 Euro für Sie persönlich, zuzüglich 500 Euro für jede Person, der Sie Unterhalt gewähren
• Der angesparte Betrag einer Riester-Altersvorsorge
Falls die Verwertung eines Vermögensgegenstandes für Sie oder Ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, erläutern Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt.

Abschnitt G – Schulden und besondere Belastungen
Was wird hier gefragt?
Geben Sie laufende Zahlungsverpflichtungen und außergewöhnliche finanzielle Belastungen an. Diese können sich zu Ihren Gunsten auswirken.

Zahlungsverpflichtungen (z. B. Kredite):
Tragen Sie für jeden laufenden Kredit ein:
• Art der Verbindlichkeit (z. B. „Autokredit", „Ratenkredit")
• Name des Gläubigers (z. B. „Sparkasse Musterstadt")
• Verwendungszweck des Kredits
• Bis wann die Raten laufen
• Restschuld in Euro
• Monatliche Rate, die Sie zahlen
• Monatliche Rate, die Ihr Ehegatte/Lebenspartner zahlt

Sonstige besondere Belastungen:
Hier können Sie außergewöhnliche Ausgaben angeben, die Ihre finanzielle Lage zusätzlich belasten, zum Beispiel:
• Zusätzliche ärztliche Behandlungskosten oder Zuzahlungen
• Aufwendungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe)
• BAföG-Darlehensraten
• Mehrausgaben für einen behinderten Angehörigen
• Unterhaltszahlungen des Ehegatten aus einer früheren Ehe

Wenn Sie Leistungen nach SGB II (Grundsicherung) oder SGB XII (Sozialhilfe) erhalten und sich in einer besonderen Lebenssituation befinden, können auch staatlich anerkannte Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII als besondere Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise für:
• Alleinerziehende, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben
• Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
• Personen mit Behinderung, denen bestimmte Leistungen nach SGB XII zuerkannt werden
• Personen mit medizinisch bedingtem erhöhtem Ernährungsbedarf
Weisen Sie in diesen Fällen auf Ihren anerkannten Mehrbedarf hin – Zahlungsbelege sind hierfür nicht erforderlich.

Belege: Fügen Sie für alle Zahlungsverpflichtungen und Belastungen Nachweise bei, z. B. Kopien des Kreditvertrags, aktuelle Kontoauszüge oder ärztliche Bescheinigungen.

Unterschrift und Abschluss
Am Ende des Formulars unterschreiben Sie mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Sie bestätigen außerdem, dass:
• Ihnen die Allgemeinen Hinweise und Ausfüllhinweise bekannt sind
• Ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe weder gewährt noch versagt wurde
• In derselben Angelegenheit kein Gerichtsverfahren anhängig ist oder war

Achtung: Unvollständige oder falsche Angaben können dazu führen, dass eine bereits bewilligte Beratungshilfe wieder aufgehoben wird und Sie die Kosten nachzahlen müssen. Bei bewusst falschen Angaben droht außerdem strafrechtliche Verfolgung. Das Gericht kann Sie zudem auffordern, Ihre Angaben an Eides statt zu versichern.

Checkliste: Was muss ich alles einreichen?
Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit folgenden Unterlagen ein:

Zum Einkommen (Abschnitt C):
• ☐ Aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (Arbeitnehmer)
• ☐ Aktueller Rentenbescheid (Rentner)
• ☐ Bürgergeld-Bewilligungsbescheid mit Berechnungsbogen (SGB II)
• ☐ Letzter Steuerbescheid (Selbstständige)
• ☐ Alle weiteren Einkommensnachweise (Unterhalt, Wohngeld usw.)

Zur Wohnsituation (Abschnitt D):
• ☐ Mietvertrag oder aktuelle Betriebskostenabrechnung

Zum Vermögen (Abschnitt F):
• ☐ Aktuelle Kontoauszüge aller Bankkonten
• ☐ Ggf. Fahrzeugschein mit Angabe des Zeitwerts

Zu Schulden und Belastungen (Abschnitt G):
• ☐ Kopien von Kreditverträgen
• ☐ Aktuelle Kontoauszüge, die die Ratenzahlungen belegen
• ☐ Ggf. ärztliche Bescheinigungen, BAföG-Bescheid o. Ä.

Ggf. zusätzlich:
• ☐ Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden)
• ☐ Aktueller Sozialhilfebescheid mit Berechnungsbogen (SGB XII)

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
• Abschnitt B nicht vollständig angekreuzt -> Alle vier Kästchen müssen angekreuzt sein – sonst wird der Antrag abgelehnt
• Einkommen des Ehegatten vergessen -> Das Einkommen des Partners ist immer anzugeben
• Belege nicht beigefügt -> Alle Angaben müssen durch Kopien belegt werden
• Zu wenig in Abschnitt A geschrieben -> Kurz aber klar: Was ist passiert, wer ist beteiligt?
• Sozialhilfeempfänger füllt C–G aus -> Bei SGB XII-Bezug reicht der aktuelle Bescheid mit Berechnungsbogen
• Antrag zu spät gestellt (nach Anwaltsbesuch) -> Nach dem ersten Beratungsgespräch bleiben nur 4 Wochen


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