Alles über unsere Fortbildungen, Fachanwaltschaften und Mitgliedschaften

Die Bezeichnung “Fachanwalt” für ein bestimmtes Rechtsgebiet erhalten Rechtsanwälte, die mindestens 3 Jahre anwaltlich tätig sind und sich zusätzlich qualifiziert haben. Das Anerkennungsverfahren wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer geführt und von dafür gebildeten Fachausschüssen begleitet.

Die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgebiete sind unterschiedlich ausgestaltet. Für den Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Familienrecht ist es beispielsweise erforderlich einen Ausbildungskurs im Umfang von 120 Zeitstunden zu besuchen und die erfolgreiche Teilnahme durch sich anschließende Leistungskontrollen nachzuweisen. Sind alle Prüfungen erfolgreich absolviert, müssen um die 100 Fälle mit entsprechendem Bezug zum Rechtsgebiet bearbeitet und nachgewiesen werden. Hinzu kommen kann auch ein Fachgespräch zur Prüfung des Vorhandenseins der fachlichen Voraussetzungen.

Nach der Verleihung des Fachanwaltstitels müssen zur Aufrechterhaltung des verliehenen Titels jährlich mindestens 15 Zeitstunden einer Teilnahme an tauglichen Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.

Grundsätzlich ist ein Fachanwaltstitel ein Nachweis zusätzlicher Qualifizierung auf hohem Niveau. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass andere Rechtsgebiete nicht mehr bearbeitet werden können. Es besteht vielmehr eine Intensivierung des Fachwissens auf einem bestimmten Rechtsgebiet.

Das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten Rechtsanwälte die strenge Bedingungen erfüllt haben. So müssen diese zertifizierten Rechtsanwälte sich in der Regel über einen zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren über mindestens 36 Zeitstunden in einzeln festgelegten Bereichen fortgebildet haben.

Im Anschluss wird das Fortbildungszertifikat für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Gleichzeitig werden die Nutzungsrechte an der Bildmarke bzw. Wort-/Bildmarke des Zertifikat-Logos zur Nutzung überlassen.

Damit stellt das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Fortbildungsumfangs dar.

Die Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins, die es seit dem Jahr 2005 gibt, erhalten Rechtsanwälte, wenn sie sich fachlich fortgebildet haben. Dabei wird die Bescheinigung immer für ein Kalenderjahr erteilt und eine entsprechende Urkunde verliehen.

Voraussetzung der Bescheinigung sind Fortbildungen bei anwaltsrelevanten Seminarveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden. Die Themenwahl bleibt dabei dem Anwalt überlassen.

Damit ist die Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins ein wichtiges Mittel zur Mandanteninformation hinsichtlich der regelmäßig absolvierten Fortbildungen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der Interessenvertreter der Deutschen Anwaltschaft. Darüber hinaus bietet er den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine Fortbildung, Information, Kommunikation und Service. Zweck des DAV ist nach seiner Satzung die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft einschließlich des Anwaltsnotariats.

Die Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein (DAV) sind ein Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren besonderes Interesse in einem bestimmten Rechtsgebiet liegt. Sie sehen ihre Aufgabe in der Erörterung fachspezifischer Fragen und der Fortbildung ihrer Mitglieder auf dem Gebiet des jeweiligen Fachgebiets.

Als Verfahrensbeistand sind wir in familiengerichtlichen Verfahren "Anwalt des Kindes". Hierbei vertreten wir die Rechte und Interessen des Kindes und begleiten das Kind durch das gesamte Gerichtsverfahren.

Um als Verfahrensbeistand vom Familiengericht bestellt werden zu können, bedarf es einer entsprechenden fachlichen Eignung durch Qualifizierung, die deutlich über familienrechtliche Kenntnisse hinausgeht, regelmäßiger Fortbildungen sowie einer persönlichen Eignung.

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