Es wird unterschieden zwischen einer Adoption von Minderjährigen und Volljährigen. Dies hat maßgebliche Unterschiede hinsichtlich der Wirkung einer Adoption.
Die Adoption erfolgt auf notariell beurkundeten Antrag durch Ausspruch der Annahme als Kind vom Familiengericht. Eine Adoption durch Vertrag gibt es nach deutschem Recht nicht. Der Antrag kann nur von dem Annehmenden gestellt werden, nicht vom Kind. Dem Antrag ist eine fachliche Äußerung zu den Auswirkungen der Adoption beizufügen. Die Annahme des Stiefkindes muss sachdienlich sein, es muss erwartet werden können, dass die Adoption zu einer wesentlichen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtstellung des Kinds führt. Daher ist dem Antrag weiterhin auch ein Führungszeugnis des Annehmenden beizufügen und der Nachweis zu führen, dass der Annehmende wirtschaftlich in der Lage ist, den angemessenen Lebensbedarf des Adoptivkindes zu sichern. Liegen Gründe für einen „Missbrauch“ der Adoption vor, wird der Antrag abgelehnt. Zudem prüft das Familiengericht die Änderung von Erb- und Unterhaltsansprüchen, sowie ggf. ob ein Umgangsverlust mit den leiblichen Eltern negativ für das Kind ist. Eine Adoption ist auch innerhalb gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften möglich. Die Annahme des Adoptivkindes wird vom Familiengericht auch erst nach einer „Probezeit“ ausgesprochen, also wenn Kind und Annehmender bereits eine angemessene Zeit zusammengelebt haben. Nach Ausspruch der Adoption des Minderjährigen erwirbt dies in rechtlicher Hinsicht die Stellung wie ein leibliches Kind. Das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Geschwistern wird durch die Adoption aufgelöst.
Bei der Adoption eines Volljährigen gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie bei der Annahme Minderjähriger. Lediglich bei der Prüfung, ob es dem Wohl des Adoptivkindes dient, erfolgt nur eine oberflächliche Prüfung, da das Adoptivkind wegen seiner Volljährigkeit die Rechtsfolgen selbst einschätzen kann. Bei der Adoption eines Erwachsenen bleibt dessen verwandtschaftliche Verbindung zu seiner Herkunftsfamilie erhalten. Er erwirbt sozusagen ein Elternteil dazu.
In Ausnahmefällen kommt auch bei volljährigen Adoptivkindern eine sogenannte Volladoption in Betracht. Hierfür müssen jedoch weitreichende Gründe vorliegen, die vom Familiengericht geprüft werden. Die rechtliche Wirkung einer Volladoption wirkt wie bei Minderjährigen dem Verlust des Verwandtschaftsverhältnisses zu den bisherigen Eltern und Geschwistern.
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